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Sie haben vor, einen eigenen Betrieb aufzubauen? Eigenverantwortung, Unabhängigkeit, die Verwirklichung der eigenen Ideen und natürlich auch der mögliche finanzielle Erfolg sind gute Gründe, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen.Sie möchten sich selbstständig machen?

Ihr handwerkliches Können und Ihre Branchenkenntnis bilden dabei die Grundlage. Haben Sie dazu die Qualifikation und das Interesse, all die neuen Aufgaben, die auf Sie warten, zu lösen? Sie werden Tätigkeiten übernehmen, mit denen Sie sich als angestellter Handwerker nicht beschäftigen mussten. Kaufmännisches Verständnis und unternehmerisches Denken sind dafür unerlässlich.

Für Ihre Existenzgründung brauchen Sie gute Ideen, ein durchdachtes Konzept und eine zielorientierte Strategie. Wer heute einen Handwerksbetrieb gründet, muss flexibel sein. Die schnelle Entwicklung in Technik und Gesellschaft erfordert laufend Anpassungen im Unternehmen. Neue Trends bieten aber auch Chancen sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen.

Trotz allem gibt es keine Garantie für den Erfolg. Eine umfassende Planung ist die beste Vorbereitung für einen aussichtsreichen Start. Ihre Handwerkskammer bietet Ihnen dafür ein breites Spektrum an Informationen. Die handwerksspezifische Gründungsberatung steht dabei im Mittelpunkt. Businessplan, Rechtsformwahl, Finanzierung, Stellungnahmen zu Förderanträgen, handwerksrechtliche Voraussetzungen oder Gründungsformalitäten sind dabei nur einige Stichworte.



Möchten Sie einen Betrieb übernehmen oder neu gründen?

Wie so oft im Leben, gibt es sowohl bei der Neugründung, als auch bei der Übernahme eines Betriebes positive wie negative Aspekte, die beachtet werden sollten. Die Entscheidung, welche Argumente stärker ins Gewicht fallen, ist oft eine sehr subjektive. Doch für beide Fälle gilt gleichermaßen: Im Vorfeld informieren und die Entscheidung wohl überlegen!



Neugründung eines Betriebes

Die Neugründung eines Betriebes heißt, bei null beginnen. Das bedeutet in der Regel eine Anlaufphase, in der die Position am Markt gesucht wird, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten aufgebaut werden und ein funktionierender Mitarbeiterstamm zu schaffen ist.
Eine Neugründung bietet Chancen, die – wenn sie erkannt und genutzt werden – schnell zum Erfolg führen können. Die Hauptvorteile sind darin zu sehen, dass Sie Ihren Betrieb nach Ihren Vorstellungen gestalten und ihn schrittweise aufbauen können.
Viele Junghandwerkerinnen und -handwerker tendieren dazu, einen Betrieb völlig neu aufzubauen, statt einen vorhandenen zu übernehmen. Das liegt wohl vor allem an den finanziellen Belastungen, welche die Übernahme eines bestehenden und fremden Betriebes meist mit sich bringt. Trotzdem sollte man die Übernahmeangebote prüfen, und sei es nur, um seine Markt- und Branchenkenntnisse zu vertiefen. Jeder dritte Handwerksbetrieb wird in den nächsten Jahren aus Altersgründen in jüngere Hände übergeben. Ein übergabefähiger Betrieb kann eine solide Basis zum Aufbau einer selbstständigen Existenz sein.



Übernahme eines Betriebes

Die Herausforderung bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes besteht darin, diesen am Laufen zu halten. Die Chancen einer Betriebsübernahme liegen vor allem in dem vorhandenen Kundenstamm, dem eingearbeiteten Mitarbeiterstamm und den passenden Werkstatträumen mit vorhandener Ausstattung. Weiterhin sind Bekanntheit, bzw. der Ruf und das Image des bestehenden Betriebes von großer Bedeutung. Häufig ist auch eine stufenweise Betriebsübernahme oder eine unterstützende Mitarbeit der Vorgängerin oder des Vorgängers möglich.

Dem stehen Risiken gegenüber, die zu beachten sind: So existieren bestimmte Übernahmeverpflichtungen, es kann sich um veraltete Maschinen und Einrichtungen handeln, weiterhin kann es zu Spannungen mit Mitarbeitern oder Kunden kommen.



Angebote und Nachfragen in unserer Betriebsbörse

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So erstellen Sie Ihren Businessplan

Jeder Businessplan sollte eine klare Gliederung sowie eine einfache und verständliche Ausdrucksweise aufweisen. Beginnen Sie mit den allgemeinen Daten: Wer gründet wo und wann. Außerdem ist auch die optische Form von Bedeutung. So sollte zu Beginn Ihres Businessplans eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte Ihres Konzeptes zu finden sein. Danach folgt die Vorhabensbeschreibung und im Abschluss der Zahlenteil.

Nur ein klarer und verständlicher Businessplan ist ein guter Businessplan. Schrecken Sie Ihre Geldgeber nicht mit technischen Details ab, sondern überzeugen Sie mit Ihrem unternehmerischen Know-how.

Hilfe finden Sie in unserer Broschüre "Formulierungshilfen für Ihren Businessplan".



Wählen Sie die richtige Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform Ihres Betriebes hängt sowohl von der Anzahl der gründenden Personen als auch von persönlichen (z. B. Leitung), betriebswirtschaftlichen (z. B. Kapitalaufbringung), gesellschaftsrechtlichen (z. B. Haftung) und steuerlichen Aspekten ab. Achten Sie auch darauf, wie aufwändig die Gründungsformalitäten sind und wie hoch Ihr Entscheidungsspielraum als Unternehmer ist.

Durch die Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt entsteht zunächst rein technisch die Rechtsform eines Einzelunternehmens. Die meisten Selbstständigen starten in dieser Form und wechseln erst mit wachsender Geschäftstätigkeit die Rechtsform. Diese ist veränderbar und sollte den Lebensphasen des Unternehmens angepasst werden.

Wenn Sie sich für die Gründung einer Kapitalgesellschaft entscheiden, muss Ihnen bewusst sein, dass die rechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung einer GmbH deutlich höher sind, als dies bei einer Personengesellschaft der Fall ist. Machen Sie sich die Risiken bewusst und bereiten Sie sich intensiv darauf vor.



Finden Sie die korrekte Firmierung

Bei der Betriebsbezeichnung müssen Sie einige gesetzliche Vorgaben beachten, die vor allem zum Schutz des Verbrauchers getroffen wurden.
Solange Ihr Einzelunternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen ist, dürfen Sie keinen Fantasienamen benutzen. Das Unternehmen sind Sie in Person und das Unternehmen trägt somit auch Ihren Namen.
Sie dürfen keine Bezeichnung verwenden, die gesetzlich geschützt ist.
Erlaubt sind lediglich werbewirksame Namenszusätze, die sich jedoch auf die Tätigkeit Ihrer Unternehmung beziehen müssen.
Die Bezeichnung darf nicht irreführend sein und über Größe und Bedeutung des Unternehmens hinwegtäuschen.

Eintragung in das Handelsregister

Handwerksbetriebe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Ob dies der Fall ist, muss individuell beurteilt werden.
Alle anderen Gewerbetreibenden können sich freiwillig eintragen lassen. Gründe dafür sind oftmals die Außenwirkung, der Wunsch einen erfundenen Namen zu nutzen oder, bei einer Betriebsübernahme, den Namen des vorherigen Betriebes weiter zu führen.
Erst mit dieser Eintragung ist man berechtigt eine Firma, also einen selbstständigen Namen des Unternehmens, zu führen, der nicht dem eigenen Namen entspricht. Mit der Eintragung sind aber auch besondere Pflichten verbunden, die sich aus den Vorschriften des HGB ergeben. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich bei der Prüfung der Handelsregistereintragung beraten lassen.

Namensgebung und Namenszusätze

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen müssen der Familienname und ein ausgeschriebener Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers angegeben werden. Die zusätzliche Angabe des Meistertitels (falls vorhanden) oder der Gewerkbezeichnung ist sinnvoll (Beispiel: Hans Müller Tischlermeister).
Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen der Familienname und ein ausgeschriebener Vorname eines jeden Gesellschafters genannt sein sowie der Rechtsformzusatz (Beispiel: Hans Müller & Martina Schulz GbR).
Alle anderen Personengesellschaften wie OHG, KG und die Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen im Handelsregister eingetragen sein. Damit haben Sie die Möglichkeit, Ihren Firmennamen frei zu wählen. In einem Zusatz muss die Rechtsform der Gesellschaft erkennbar sein. Eingetragene Einzelunternehmen müssen den Zusatz e.K./e.Kfr. (eingetragener Kaufmann/Kauffrau) führen. Bei frei gewählten Firmennamen sollten Sie überprüfen, ob Begriffe evtl. bereits geschützt sind (Beispiele: Neustädter Werkzeug OHG, Friseur Meier KG, Bau-Profi GmbH, HansaBau e.K.).



Persönliche und betriebliche Absicherung

Bevor Sie sich ganz auf die betrieblichen Aufgaben konzentrieren, sollte Ihr persönlicher Vorsorge-Rahmenplan bestehen. Für die Absicherung von Risiken im privaten wie im betrieblichen Bereich sind Sie selbst verantwortlich. Es gilt: Es gibt keine Patentrezepte, jeder Fall ist individuell zu lösen. Lassen Sie sich von Versicherungsfachleuten beraten, wie Sie Ihr persönliches und betriebliches Vorsorgekonzept gestalten.

 Absicherung der betrieblichen Risiken

Bei den Betriebsversicherungen sollten Sie zunächst prüfen, welche Risiken wirklich versicherungswürdig sind.

Bei der Betriebshaftpflichtversicherung, die Sie vor Schadenersatzansprüchen von Vertragspartnern, Besuchern und sonstigen Dritten absichern soll, existieren berufsspezifische Deckungskonzepte; die Prämien richten sich meistens nach der Lohnsumme oder werden je Person berechnet. Klären Sie daher immer die günstigere Alternative. Erstellen Sie eine vollständige Betriebsbeschreibung für die Versicherung, damit alle Risiken abgedeckt werden. Eine Betriebshaftpflicht bewahrt Sie jedoch nicht vor Haftungsansprüchen aufgrund mangelhafter oder nicht erbrachter Erfüllungsleistungen. Hier gilt der Spruch: „Murks ist nicht versicherbar!“ Unter dem Strich gilt aber: Jeder Betrieb sollte eine derartige Versicherung haben!

Sonstige Sachversicherungen Sie können Ihr Betriebsinventar durch eine Geschäftsinhalteversicherung schützen. Hier können Sie – je nach Bedarf – die Risiken Feuer, Einbruch/Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser und Sturm in Ihre Police mit einschließen. Der Geschäftsschaden aus einer Betriebsunterbrechung ist als Zusatz versicherbar. Die Geschäftsinhalteversicherung ist eine Neuwertversicherung. Sie erhalten also bei einem Schaden nicht den Zeitwert ersetzt, sondern den Neuwert, um die Ersatzinvestition auch realisieren zu können.

Ihre private Absicherung

Krankheit

Seit 2009 besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Selbstständige haben die Möglichkeit, sich entweder gesetzlich freiwillig oder privat zu versichern. Achten Sie darauf, dass Ihre Krankenversicherung eine bedarfsgerechte Absicherung des Entgeltausfalles bei Krankheit, z. B. durch Kranken(tage)geld beinhaltet.

Unfall

Eine Unfallversicherung (UV) gehört ebenfalls zu den wichtigen Bausteinen der privaten Absicherung. Sie können sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft (gesetzl. UV) oder einer privaten Versicherung freiwillig versichern. Klären Sie aber vorab, ob Sie zu einer der wenigen Berufsgruppen gehören (z. B. Friseure, Fotografen), für die bei der Berufsgenossenschaft eine Versicherungspflicht für Inhaberinnen und Inhaber besteht. Für den Fall, dass Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, übernimmt die Berufsgenossenschaft zunächst die Rehabilitation und zahlt Ihnen im Invaliditätsfall eine Rente, deren Höhe sich am Schweregrad der Invalidität bemisst. Private Unfallversicherungen zahlen eine Rente oder einen Einmalbetrag aus. Hier sind nicht nur Berufsunfälle sondern auch Privatunfälle versichert.

 Berufsunfähigkeit

Der Eintritt einer Berufsunfähigkeit in jungen Jahren ist zwar statistisch weniger wahrscheinlich, hat aber umso fatalere monetäre Folgen, da Sie um die Möglichkeit gebracht werden, sich ein eigenes Vermögen zu erarbeiten. Sichern Sie sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die Ihnen im Fall der Fälle eine ausreichende monatliche Rente garantiert. Da diese private Rentenzahlung mit dem Eintritt in den Ruhestand endet, muss die Berufsunfähigkeitsabsicherung mit der eigenen Altersversorgung abgestimmt sein.

Altersvorsorge

Die meisten selbstständigen Handwerker können wählen, ob Sie sich gesetzlich rentenversichern (GRV) oder privat für das Alter vorsorgen. Im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke müssen Sie allerdings mindestens 216 Monatsbeiträge in die GRV eingezahlt haben, bevor Sie sich befreien lassen können. Das gilt für Einzelunternehmer oder für Gesellschafter in Personengesellschaften, die die Eintragungsvoraussetzungen in ihrer Person erfüllen.

Die gesetzliche Rente bildet das Fundament für die eigene Altersversorgung. Die Entwicklung der Altersstruktur in unserer Gesellschaft, welche die GRV stark beeinträchtigt, macht es gerade für junge Handwerker unumgänglich, sich eigenverantwortlich eine zusätzliche private Altersversorgung aufzubauen.

Arbeitslosigkeit

Sie haben in den ersten drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, sich bei der Agentur für Arbeit freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern. Dazu müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und zukünftig Ihre selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben.



Hier müssen Sie Ihren Betrieb anmelden

Die Gründungsformalitäten sollten Sie erst dann erledigen, wenn Sie den Gründungstermin festlegen können, alle wichtigen Fragen geklärt sind und die Finanzierung steht. Öffentliche Fördermittel, Kredite und andere Zuschüsse müssen bereits vorher beantragt oder bewilligt sein. Die Handwerkskammern informieren Sie, wo Sie Ihren Betrieb melden müssen.

Handwerkskammer

Sie dürfen Ihr Handwerk nur dann als stehendes Gewerbe betreiben, wenn Sie die Eröffnung des Betriebes der Handwerkskammer anzeigen und Ihre geplanten Tätigkeiten bei der Handwerkskammer eintragen lassen. Bitte klären Sie deshalb schon am Anfang Ihrer Überlegungen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben.
Der gemeinsame Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gibt einen Einblick in das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk und beantwortet erste Fragen.

Gewerbeamt

Jedes Gewerbe muss beim für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Von dort werden weitere Behörden informiert, u. a. das Finanzamt, Berufsgenossenschaften, Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer. Warten Sie nicht erst ab, bis Sie von den anderen Institutionen angeschrieben werden. Es ist schneller und sicherer, wenn Sie direkt Kontakt aufnehmen und sich anmelden.

Handelsregister

Einzelunternehmer, deren Geschäftsumfang, Umsatzhöhe und Vermögen vergleichsweise gering sind, müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden, können dies aber freiwillig tun. Unternehmen in den Rechtsformen GmbH, UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt), KG und OHG müssen zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt über ein Notariat.

Finanzamt

Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie einen Erhebungsbogen, in dem Sie – neben der Beantwortung allgemeiner Fragen – vor allem Angaben hinsichtlich des zu erwartenden Umsatzes, Gewinns und des Betriebsvermögens machen müssen. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung festgelegt. Diesen Fragebogen sollten Sie deshalb am besten in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater ausfüllen.

Berufsgenossenschaften

Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetz der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) an – auch wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Deshalb sind Sie verpflichtet, die Gründung Ihres Unternehmens binnen einer Woche nach tatsächlichem Betriebsbeginn der BG anzuzeigen. Wenn Sie unsicher sind, welche BG für Sie zuständig ist, erkundigen Sie sich bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de.

Tarifliche Sozialkassen

In bestimmten Wirtschaftszweigen besteht aufgrund von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für alle Betriebe die Verpflichtung, an Sozialkassen-Verfahren teilzunehmen. Klären Sie unbedingt ab, ob für Ihr Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Nur so können Sie teure Beitragsnachforderungen ausschließen. Die Prüfung erfolgt individuell durch die jeweilige Urlaubs-, Sozial- oder Lohnausgleichskasse. Hier ein Link zu unserem Merkblatt "Sozialkassenverfahren im Baugewerbe".

Agentur für Arbeit

Erst wenn Sie zum ersten Mal Mitarbeiter, Minijobber oder Auszubildende beschäftigen möchten, brauchen Sie eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit. Den Antrag können Sie online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Betriebsnummer wird für alle Meldungen zur Sozialversicherung benötigt.

Branchenspezifische Versorger

In verschiedenen Branchen kommen weitere Anmeldungen auf Sie zu. Beispielsweise bei den örtlichen Strom- und Gasversorgern, die eigene Installateurverzeichnisse führen, oder bei der Präqualifizierungsstelle in den Gesundheitshandwerken zur Abrechnung mit den Krankenkassen.

André Burgdorf

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Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-144

Fax 05121 703432

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Tolga Yilmaz

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