Handwerksrolle
Wer sich im Handwerk selbstständig macht, muss die Handwerksordnung beachten und sollte sich bei der zuständigen Handwerkskammer informieren und beraten lassen.
Die HwO ist die gesetzliche Basis für alles, was das Handwerksrecht berührt. Damit unsere Mitgliedsbetriebe mit diesem Recht nicht in Konflikt geraten, stehen wir ihnen beratend zur Seite.
Der Staat hat uns unterschiedliche „hoheitliche“ Aufgaben übertragen. So führen wir zum Beispiel das Berufsregister, die so genannte „Handwerksrolle“ und weitere Verzeichnisse des Handwerks. Wir setzen uns ebenfalls dafür ein, dass die Rechte unserer Mitglieder im Wettbewerb respektiert werden.
Wir sind Ihre Ansprechpartner für folgende Themen
- Grundsatzfragen des Handwerksrechts
- Eintragung von Betrieben
- Änderungen in den Betrieben
- Löschung von Betrieben
- Mitgliedsauskunft
- Ausnahmegenehmigungen/Ausübungsberechtigungen
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen / EU-Bescheinigungen
- Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
- Unlauterer Wettbewerb
- Handwerkerpflichtversicherung
- Handelsregistereintrag
- Rechtsaufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften
Bin ich Handwerk?
Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, eine Meisterprüfung, erforderlich ist.
Der gemeinsame Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gibt einen Einblick in das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk und beantwortet erste Fragen.
Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke
Die Handwerksordnung (HwO) gliedert die handwerklichen Tätigkeiten in zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der HwO), zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 der HwO) und in die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der HwO).
Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen Sie dann ausüben, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen selbst über die Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausüben wollen.
- Sie haben eine der Meisterprüfung vergleichbare Qualifikation: Ingenieure, Techniker und Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, das ihrem Studien- bzw. Schulschwerpunkt entspricht.
- Sie verfügen über meisterähnliche Fähigkeiten, wenn Sie nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit im gleichen Handwerk von mindestens sechs Jahren, davon vier in leitender Stellung, nachweisen können ("Altgesellenregelung"). Diese Regelung gilt nicht für die Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke. Hierbei handelt es sich um individuelle und personenbezogene Antragsverfahren, die Sie bei Ihrer Handwerkskammer stellen. Leitend heißt, dass Sie eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil hatten und mit betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Aufgaben betraut waren. Den Antrag müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer stellen.
- Sie erhalten eine Ausnahmebewilligung: Dieser Antrag kann in individuell begründeten Ausnahmefällen bei Ihrer Handwerkskammer gestellt werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
- Sie beschäftigen einen Betriebsleiter: Diese Person muss eine der oben genannten Qualifikationen besitzen und in der Lage sein, den Betrieb fachlich zu leiten.
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Die Anlage B der Handwerksordnung ist unterteilt in zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2). Bei den zulassungsfreien Handwerken handelt es sich um ehemals zulassungspflichtige Handwerke. Hier ist der Meisterbrief nicht die Voraussetzung für die Selbstständigkeit, sondern fungiert als Gütesiegel und steht für Qualität und Vertrauen. Für die Ausübung müssen Sie keine Qualifikation nachweisen. Ihre Existenzgründung muss mit dem Handwerksrecht in Einklang stehen, insbesondere muss auf die Abgrenzung zu den zulassungspflichtigen Handwerken geachtet werden.
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Modellbauer
- (weggefallen)
- Holzbildhauer
- (weggefallen)
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- (weggefallen)
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- (weggefallen)
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- (weggefallen)
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und –graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Drucker
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Keramiker
- (weggefallen)
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupftinstrumentenmacher
- Vergolder
- (weggefallen)
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
Für die Ausübung dieser Tätigkeiten müssen Sie keine Qualifikation nachweisen. Ihre Tätigkeiten müssen aber mit dem Handwerksrecht in Einklang stehen.
Hierzu zwei Beispiele:
- Die Eintragung in die Anlage B2 mit der Tätigkeit "Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)" erlaubt keine Tischler- und/oder Maurerarbeiten.
- Eine Kosmetikerin darf keine Friseurdienstleistungen erbringen.
Wenden Sie sich zu allen Fragen gerne an die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer.
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (im Hochbau)
- (weggefallen)
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und –schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
- Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzblockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Fleckteppichhersteller
- (weggefallen)
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- (weggefallen)
- Stoffmaler
- (weggefallen)
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Teppichreiniger
- Schnellreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- (weggefallen)
- Maskenbildner
- (weggefallen)
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher
Welche Unterlagen werden für einen Antrag benötigt?
- Antragsfomular
- Ausweise (ggf. Aufenthaltstitel + Zusatzblatt) von Inhaberin bzw. Inhaber/Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter
- Falls vorhanden: Kopie eines Befähigungsnachweises (z.B. Gesellenbrief)
Für eine Eintragung in ein Gewerk nach Anlage A der HWO
- Kopie des Befähigungsnachweises (Zeugnis über: Meisterprüfung, Diplomprüfung, Technikerprüfung, Industriemeisterprüfung, Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
- oder
- Betriebsleiter-Erklärung
- Arbeitsvertrag (in Vollzeit)
- Qualifikations-Nachweis (ggf. beglaubigte Übersetzung von einem anerkannten Übersetzer, inkl. Fächerbelegung)
- Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur Sozialversicherung (fachlicher Betriebsleiter)
Zusätzliche Unterlagen bei Gesellschaften:
GbR:
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
GmbH, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaften, UG (haftungsbeschränkt):
- Kopie des Handelsregisterauszuges (bei Firmen i. G. bitte nachreichen)
Informationensblätter:
Welche Unterlagen werden für die Löschung aus der Handwerksrolle benötigt?
Sofern Sie Ihren Gewerbebetrieb eingestellt haben oder Ihren Betriebssitz in einen anderen Kammerbezirk verlegt haben, beantragen Sie bitte über folgendes Formular die Löschung.
Zusätzlich benötigen wir von Ihrem zuständigen Gewerbeamt eine Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung bzw. Gewerbeummeldung.
Hinweis: eine rückwirkende Löschung ist aus handwerksrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Löschung erfolgt zum Datum der vollständig eingereichten Löschungsunterlagen (Antrag auf Löschung + Gewerbeabmeldung) oder zu Ihrem, in der Zukunft liegenden Wunschtermin. Mit der Löschung aus der Handwerksrolle entfällt auch die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks. Eine Ruhestellung und somit Beitragsbefreiung bei einer übergangsweisen Niederlegung der handwerklichen Tätigkeiten ist nur mit Abmeldung beim zuständigen Gewerbeamt möglich, da das Handwerksrecht kein ruhendes Gewerbe kennt.
Ansprechpartner*innen in der Handwerksrolle:
Northeim, Holzminden & Osterode
Handwerksrolle
Tel. 05121 162-133
Fax 05121 703432
Hildesheim
Göttingen
Ausnahmeregelungen
Erfahrene Gesellinnen und Gesellen, die eine 6-jährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher, Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur mit einer Ausnahmebewilligung tun. Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Auskunft dazu geben die Mitarbeiter der Handwerksrolle.
Für diese Personen gelten besondere Bestimmungen. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit haben sich geändert erfahren Sie in der Handwerksrolle.
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach§ 9 Handwerksordnung (HwO)
Ansprechpartner*innen in der Handwerksrolle:
Teamleitung Handwerksrolle
Tel. 05121 162-181
Fax 05121 703432
Verzeichnis der Handwerke
Hier gelangen Sie zu einem Verzeichnis aller Handwerke.