Datenschutz und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Datenschutz-Grundverordnung
Seit dem 25. Mai 2018 muss jedes Unternehmen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG_neu) umgesetzen und in den Unternehmensalltag integrieren. Bei Nichtbeachtung oder Verstößen drohen z. T. drastische Bußgelder oder unliebsame Abmahnungen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass diese Regeln für jedes Unternehmen – egal ob sie einen Datenschutzbeauftragten stellen müssen oder nicht – verbindlich sind!
Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zu diesem Thema einen Selbsttest online gestellt. Unter https://www.lda.bayern.de/tool/start.html finden Sie 28 Fragen zur DSGVO. Dort können Sie prüfen, ob Sie schon soweit sind.
Aktuelles:
- Die DSK hat konkrete Hinweise für die Einbindnung von Werkzeugen für die Nachverfolgung von Websitennutzern und -nutzerinnen gegeben. Vor allem der Einsatz von Tools, die Daten an Dritte übertragen, bedarf danach einer aktiven Einwilligung.
Zusammenfassung unter: Google Analytics, Like-Buttons und Co. rechtskonform einsetzen - Die DSK hat den Umgang mit Daten bei Asset Deals geregelt.
- Nach einem Beschluss des Bundestags vom 27. Juni 2019 benötigt ein Betrieb nun ab 20 Mitarbeiter eine/n Datenschutzbeauftragte/n (Meldung: Pflicht für Datenschutzbeauftragten ab 20 Personen im Betrieb angehoben)
- Niedersachsen noch Bußgeldlos: im ersten Jahr der DSGVO wurde noch kein Bußgeld an Betriebe in Niedersachsen ausgestellt. Mehr dazu im NH Ausgabe 12/2019 (Seite 13)
- Warnung vor der Datenschutz-Auskunftzentrale: Bitte nicht unterschreiben und nicht zurücksenden. Damit schließen Sie einen kostenpflichtigen Vertrag ab. (Meldung: Warnung vor Datenschutzauskunft-Zentrale)
- Der Einsatz von Whatsapp zur betrieblichen Kommunikation ist restriktiv vom Landesam für Datenschutz Niedersachsen untersagt worden.
(Meldung: Landesamt für Datenschutz Niedersachen)
- persönlichen Verhältnisse betreffend
- Name
- Anschrift
- Gebursdatum
- Foto
- Gesundheitsdaten
- sachliche Verhältnisse betreffend
- Einkommen
- Kapitalvermögen
- Eigentum
- bestimmbare Daten
- Personalnummer
- IP-Adrese
- KFZ-Kennzeichen
- Einwilligung zur Verarbeitung
-> Einverständniserklärung - Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
-> Informationspflicht - Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (bspw. für das Finanzamt)
-> Informationspflicht - "Berechtigten Interessen" (müssen sehr gut begründet werden)
-> Informationspflicht
- Sensibilisieren Sie die Mitarbeiter für den Sorgsamen Umgang mit Daten
- Machen Sie BackUps um den Verlust von Daten zu verhindern
- Halten Sie die Software auf den Computern aktuell und installieren SIe alle Sicherheitsupdates
- Verwenden Sie sicherere Passwörter und prüfen sie den etwaigen EInsatz von Passwortmanagern oder anderen Sicherheitssystemen (v.a. bei Gesundheitsrelevanten Daten)
- Prüfen Sie, wer auf welche Daten Zugriff hat und schränken Sie ggf. Daten ein.
- Setzen Sie zum Schutz der Daten auf technische Schutzsysteme (Firewalls, Antivieren-Systeme, ggf. Verschlüsselung der Daten)
- Verhindern Sie den Einsatz von Externen Geräten auf den PCs (v.a. unbekannten USB-Sticks)
Unterlagen
Leitfaden Datenschutz-Grundverordnung
Informationserteilung / Auskunft
Einwilligungserklärung
Datenschutzbeauftragter
Meldung des Datenschutzbeauftragten unter: https://nds.dsb-meldung.de/
Notwendig wird der/die Datenschutzbeauftragte, wenn mindestens 20 Mitarbeiter/innen im Betrieb mit der ständigen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Technische und Organisatorische Maßnahmen
Verarbeitungsverzeichnis
Alternative Darstellungen und Beispiele zur Umsetzung der Verarbeitungsverzeichnisse finden Sie unter: https://www.lda.bayern.de/de/thema_kleine_unternehmen.html