
Wahl zur Vollversammlung am 26. April 2025
Bei der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen steht im April 2025 die Wahl zur Vollversammlung für die neue Legislaturperiode von 2025 bis 2030 an.
Für die Handwerkskammer ist diese demokratische Wahl ein zentrales Ereignis. Die Männer und Frauen, die in die Vollversammlung gewählt werden, vertreten die Interessen aller Handwerker, sowohl die der Selbstständigen als auch die der Mitarbeiter und Lehrlinge. Als höchstes beschlussfähiges Organ entscheidet die Vollversammlung unter anderem über den Haushalt der Kammer. Sie erlässt zudem Vorschriften zu Berufsausbildung, beruflicher Fortbildung und Umschulung. Grundlage für die Wahl zur Vollversammlung ist die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung).
Allgemeine Informationen
Am Mittwoch, den 29. Januar 2025 bietet die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen ab 17 Uhr eine Infoveranstaltung zum Thema „Vollversammlungswahl 2025“ an. Veranstaltungsort ist der Gobelinsaal der Handwerkskammer, Braunschweiger Straße 53, 31134 Hildesheim. Anmeldungen sind über die Homepage der Handwerkskammer (www.hwk-hildesheim.de) oder per Mail an philip.paulus@hwk-hildesheim.de möglich.
Wahlleiter und Stellvertreter dürfen nach der Wahlordnung nicht zu den Wahlberechtigten gem. § 96 Abs. 1 und § 98 HwO gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein. In seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 hat der Vorstand der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen Frau Bettina Syldatk-Kern, Justiziarin des Bistums Hildesheim, zur Wahlleiterin bestellt. Zu ihrem Stellvertreter wurde Herr Bernd Lynack, Landrat des Landkreises Hildesheim, bestellt.
Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahlberechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein müssen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss; den Vorsitz führt der Wahlleiter.
Gem. § 2 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), habe ich die folgenden Beisitzer und Stellvertreter in den Wahlausschuss berufen:
Beisitzer der nach § 96 Abs. 1 HwO Wahlberechtigten
- Thomas Barth, Eckerweg 13, 31135 Hildesheim
- Jörg Bokelmann, Teichstraße 16, 31174 Schellerten
Stellvertretende Beisitzer der nach § 96 Abs. 1 HwO Wahlberechtigten
- Jens Kliemann-Büchner, Brehmestraße 7, 31139 Hildesheim
- Burkhard Schlüter, Basedowstraße 2, 31137 Hildesheim
Beisitzer der nach § 98 HwO Wahlberechtigten
- Hartmut Kahmann, Sanddornweg 4, 37603 Holzminden
- Lars Mollner, Himmelreich 32, 31199 Diekholzen
Stellvertretende Beisitzer der nach § 98 HwO Wahlberechtigten
- Rainer Schad, Schildweg 11, 31139 Hildesheim
- Andrea Gerke, Reinhäuser Landstraße 138a, 37083 Göttingen
Hildesheim, den 18.12.2024
Bettina Syldatk-Kern Wahlleiterin
Wahlverfahren
Alle fünf Jahre werden die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Vollversammlung der Handwerkskammer neu gewählt. Die Vollversammlung wird auch als das Parlament der Handwerkskammer bezeichnet. Insgesamt setzt sich die Vollversammlung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen aus 24 Mitgliedern zusammen. Davon sind 16 Vertreter der Arbeitgeber und 8 Vertreter der Arbeitnehmer. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. Deshalb müssen neben den 16 Arbeitgebervertretern für diese noch 32 Stellvertreter und neben den 8 Arbeitnehmervertretern für diese noch 16 Stellvertreter gewählt werden.
Allerdings werden bei einer Vollversammlungswahl keine Einzelpersonen gewählt, es handelt sich vielmehr um eine Listenwahl. Die Listen werden von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgestellt und müssen die Vorgaben der HwO und der Satzung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einhalten. Die Handwerkskammer ist während des gesamten Wahlverfahrens zur absoluten Neutralität verpflichtet. Wird sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite nur jeweils eine Liste mit Kandidaten eingereicht bzw. vom Wahlausschuss zugelassen, spricht man von einer Friedenswahl. Es ist dann keine Wahlhandlung nötig, sondern die beiden Listen gelten als gewählt. Werden aber mehrere Listen für eine oder beide Seiten eingereicht und vom Wahlausschuss auch zugelassen, kommt es auf der betroffenen Seite oder auf beiden Seiten zu einer Briefwahl. Die wahlberechtigten Arbeitgeber wählen dann die Arbeitgeberliste, die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerliste.
Wahltag ist der 26. April 2025. Spätestens drei Monate vor dem Wahltag fordert der Wahlleiter in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gibt dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge bekannt. Dies geschieht bei der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen über die Homepage.
Die Listen mit den Wahlvorschlägen müssen bis zum 22. März 2025 bei der Wahlleiterin eingereicht sein. Daraufhin prüft der Wahlausschuss die eingereichten Listen und stellt fest, ob diese vollständig und mangelfrei sind. Liegt sowohl für Arbeitgeber- als auch für Arbeitnehmerseite nur jeweils eine vollständige und mangelfreie Liste vor, so gelten diese Listen als gewählt. Man spricht dann von einer Friedenswahl. Sollten Listen unvollständig oder fehlerhaft sein, können diese unter Fristsetzung noch nachgebessert werden. Ist die Frist abgelaufen, entscheidet der Wahlleiter, welche eingereichten Listen zur Wahl zugelassen werden. Diese werden dann unter www.hwk-hildesheim.de veröffentlicht.
Wird für mindestens eine Seite – also Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – mehr als eine Liste eingereicht, ist eine Briefwahl erforderlich. Für die Arbeitgeber werden an sämtliche bei der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen eingetragenen Betriebe die Wahlunterlagen verschickt. Mit diesen Unterlagen können die Arbeitgeber eine Liste der Arbeitgebervertreter wählen. Dazu muss der Stimmzettel im dafür vorgesehenen Umschlag an den Wahlleiter zurückgeschickt werden.
Für die Arbeitnehmer wird an sämtliche in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebe ein Wahlaufruf versandt, den der Betriebsinhaber gemeinsam mit den zugelassenen Listen aushängt. Arbeitnehmer, die an der Wahl teilnehmen wollen, müssen sich einen Wahlberechtigungsschein von ihrem Betriebsrat bzw. ihrem Arbeitgeber unterzeichnen lassen. Dieser ist bei der Handwerkskammer einzureichen. Liegt er vor, versendet die Handwerkskammer die Wahlunterlagen für die Arbeitnehmerlisten an den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Wahlunterlagen müssen am 26. April 2025 bis spätestens um 18:00 Uhr bei der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen eingegangen sein.
Bekanntmachungen
Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses am 31. März 2025
Download Bekanntmachung
Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses am 24. März 2025
Download Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen am 26. April 2025
Download Bekanntmachung
Rechtliche Grundlagen
Anlage C zur HwO: https://www.gesetze-im-internet.de/hwwahlo/index.html