
Mit der Verordnung des Landes Niedersachsen vom 22. Januar 2021 gehen Neuerungen einher. Lesen Sie im Folgenden, worum es sich hierbei dreht. Verlängerung und Erweiterung des Lockdowns
Arbeitsschutz
(diskutiert unter dem Stichwort „home-office/mobiles Arbeiten“, gültig vom 26.01. bis zunächst 15.03.2021)
Corona Arbeitsschutz-Verordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
In der Verordnung ist keine Verpflichtung zum mobilen Arbeiten und auch keine Sanktionsandrohung formuliert. Wenn also Arbeitgeber zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitsablauf die Anwesenheit der MA im Büro dringend erforderlich macht, sind andere Maßnahmen und auch alternative Maßnahmen zur Kontaktreduktion möglich. Dazu gehören im Einzelnen (zum Teil bereits jetzt):
Maßnahme | Alternative Maßnahmen |
1. Abstandsgebot von 1,5 m (nicht einhaltbar z.B. bei Autofahrten, in der Produktion und im Lebensmittel-Verkauf) | Arbeitgeber stellt medizinische Masken zur Verfügung (FFP2 oder blauer OP-Mundschutz), und intensives Lüften und regelmäßige Desinfektion |
2. Eine Person pro Raum | Bei mehreren Personen im Raum: 10 m² pro Person und intensives Lüften und Trennwände oder Masken |
3. Angebot von mobilem Arbeiten für Büro-MA, wann immer möglich | Maßnahme 2 / alternative Maßnahme |
4. Betriebe mit mehr als 10 MA bilden feste Teams, die sich möglichst nicht vermischen; Zeitversetzte Anfangs- und Pausenzeiten |
Sie sollten Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihren Hygieneplan (s. zuständige Berufsgenossenschaft) entsprechend anpassen.
Die neue Corona Verordnung Niedersachsen, gültig ab 25.01.2021
Die neue Corona Verordnung Niedersachsen, Auswirkungen auf Handwerksbetriebe (die Verordnung finden Sie hier):
- Kunden müssen FFP 2 oder OP-Masken tragen, wo bisher einfache Alltagsmasken ausreichten (Bäcker, Fleischer, Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, handwerkliche Dienstleistung). Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Kinder zwischen 6 und 15 Jahren tragen weiterhin nur eine Alltagsmaske.
- Der obige Punkt gilt in Verbindung mit der Arbeitsschutzrichtlinie auch für die Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber stellt den MA die OP oder FFP2 Masken zur Verfügung.
- Die Schulen bleiben weitgehend geschlossen. Ausgenommen sind Prüfungsjahrgänge und ein Notbetreuung in Kitas und Grundschulen.
Überbrückungshilfen III
Eine Beantragung der Überbrückungshilfen III ist leider noch nicht möglich, die Beantragung und Auszahlung erster Abschlagszahlungen soll im Februar 2021 erfolgen. Die lange Wartezeit hat man jedoch genutzt und die Überbrückungshilfen III nun nochmal aufgestockt und vereinfacht:
- Antragberechtigt sind nun alle Betriebe mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% - Eine Unterscheidung von indirekt und direkt betroffenen Betrieben entfällt somit, wie auch die Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen.
- Abschlagszahlungen wird es für alle Betriebe geben, nicht nur für direkt von den Schließungen betroffene Betriebe
- Es werden weitere Kostenpositionen anerkannt:
- Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
- Soloselbstständige können eigenständig (d.h. ohne einen prüfenden Dritten) einen Antrag auf eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) stellen, bis zu einer maximalen Höhe von 7.500 € (vorher 5.000 €). Weiterhin wurde die Betriebskostenpauschale auf 50% des Referenzumsatzes erhöht (vorher waren hier 25% vorgesehen).
Die Beantragung der Überbrückungshilfen III erfolgt (für Soloselbstständige) über die zentrale Internetseite des Bundes, hier finden Sie auch weiterführende Informationen zu den Überbrückungshilfen.