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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) äußert sich zum Mindestbeitrag für Solo-Selbstständige zum Berufsbildungsverfahren im BaugewerbeMindestbeitrag für Solo-Selbstständige

Die im Jahr 2015 erteilten Erklärungen der Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassentarifvertrags und anderer Tarifverträge des Baugewerbes durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind wirksam. Die Erhebung eines Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren von Solo-Selbstständigen im Baugewerbe erfolgt damit zu Recht. Das entschied das LAG mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (Az.: 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14 BVL 5005/16).

Zur Erinnerung:
Das BMAS erteilte im Jahr 2015 die Allgemeinverbindlicherklärungen für den zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, andererseits, abgeschlossenen

  • Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013,
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002,
  • Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 sowie den
  • Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA) vom 05.06.2014.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen für den VTV, den BRTV und den BBTV gelten seit dem 1. Januar 2015. Die Allgemeinverbindlicherklärung für den TZA erlangte erst ab dem 1. Januar 2016 Gültigkeit. Der VTV sieht unter anderem vor, dass Bauunternehmen zur Zahlung eines betriebsbezogenen jährlichen Mindestbeitrags zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach dem BBTV verpflichtet sind, wobei erstmals auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbstständige) erfasst werden. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - wie auch der weiteren genannten Tarifverträge - gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz werden auch bisher nicht tarifgebundene Bauunternehmen von den tariflichen Rechtsnormen erfasst. Gegen diese Einbeziehung wehrten sich unter anderem mehrere Solo-Selbstständige. Sie waren der Ansicht, eine Allgemeinverbindlicherklärung könne keine Unternehmen ohne Arbeitnehmer erfassen. Zudem hielten sie die im Zuge des sogenannten Tarifautonomiestärkungsgesetzes erfolgte Neufassung des Tarifvertragsgesetzes für verfassungswidrig.

Die Entscheidung des LAG:
Die Solo-Selbstständigen hatten mit ihrem Begehren vor dem LAG keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV und der anderen Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam. Im Übrigen sei weder das Tarifvertragsgesetz in seiner Neufassung verfassungswidrig, noch sei erkennbar, dass sich eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht auch auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer erstrecken könne.
Der Beschluss des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.