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WhistleblowingHinweisgeberschutzgesetz: Auswirkungen für Betriebe

Die EU-Whistleblower-Richtlinie ist nach zähen Verhandlungen und mit deutlicher Verspätung in nationales Recht umgesetzt worden. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft und soll Whistleblower schützen, die Missstände oder illegales Verhalten in Unternehmen aufdecken. Auch für Handwerksbetriebe ist dieses Gesetz relevant. Hier sind einige wichtige Aspekte des Hinweisgeberschutzgesetzes, die Sie kennen sollten:



  1. Betriebe: Betriebe ab einer Betriebsgröße von 50 bis 249 Mitarbeitenden sind verpflichtet, bis zum bis zum 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle einzurichten. Betriebe ab einer Betriebsgröße von 250 Mitarbeitenden müssen die Vorgaben bereits ab dem 02. Juli 2023 umsetzen.
  2. Hinweisgebende: Das Gesetz schützt natürliche Personen, wie Mitarbeitende, Auszubildende, Leiharbeitende, Werkarbeitende und Praktikant:innen.
  3. Hinweise: Hinweisgebende sind bei der Meldung von Verstößen geschützt, die strafbewehrt oder (mit Einschränkungen) bußgeldbewehrt sind.
  4. Schutz von Hinweisgebenden: Der Kern des Gesetzes ist es, Hinweisgebende vor jeglichen betrieblichen Repressalien zu schützen. Somit dürfen auf die Meldung von Verstößen keine negativen beruflichen Konsequenzen oder sonstige Sanktionen folgen. Hinweisgebende sollen vor Folgen wie z.B. Einschüchterungen, Mobbing, Abmahnungen, Versetzung oder Kündigungen geschützt sein. Erfährt ein Hinweisgebender in zeitlichem Zusammenhang mit der Meldung berufliche Benachteiligungen am Arbeitsplatz, wird die Beweislast umgekehrt. Das Gesetz geht zu Gunsten des Hinweisgebers davon aus, dass die Repressalie durch die Meldung verursacht wurde. Nun liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers oder anderer Beteiligter, diese Annahme zu widerlegen.
  5. Meldestellen: Die Vorgabe ist, sowohl externe als auch interne Meldestellen einzurichten. Für die Bildung der externen Meldestellen sind das Bundesamt für Justiz, die BaFin und das Bundeskartellamt zuständig. Die internen Meldestellen müssen von Betrieben mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten eingerichtet werden. Grundsätzlich können sich Hinweisgebende frei entscheiden, an welche Meldestelle sie sich zuerst wenden, wobei die interne Meldestelle priorisiert werden sollte.
  6. Internes Meldeverfahren: Für den Betrieb bestehen Vorgaben, um eine interne Meldestelle einzurichten. Grundsätzlich müssen die Mitarbeitenden im Betrieb über die Nutzung interner Meldemöglichkeiten informiert werden. Im Meldeprozess muss die Identität des Hinweisgebenden vertraulich behandelt werden. Alle Meldungen müssen dokumentiert werden. Innerhalb von sieben Tagen muss eine Bestätigung erfolgen, dass die Meldung eingegangen ist. Eine unparteiische Person soll als Ansprechpartner für weitere Schritte zur Verfügung stehen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung muss die interne Meldestelle die Hinweise prüfen, wirksame Folgemaßnahmen treffen und den Hinweisgebenden eine Rückmeldung geben.


Wir empfehlen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen und sicherzustellen, dass der Betrieb den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht. Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf stehen die Betriebsberater der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen zur Verfügung.



Die Betriebsberater der Wirtschaftsförderung sind telefonisch gerne für Sie da.

Inka von Fromm

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-143

inka.vonFromm--at--hwk-hildesheim.de

André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-144

andre.burgdorf--at--hwk-hildesheim.de

Frank Wilder

Technische Betriebsberatung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-126

frank.wilder--at--hwk-hildesheim.de

Tolga Yilmaz

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-145

tolga.yilmaz--at--hwk-hildesheim.de