Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Maßnahmen, die das Handwerk betreffen. Harter Lockdown verlängert: Niedersächsische Corona-Verordnung ab 10. Januar 2021

Niedersächsische Corona-Verordnung (Download)



Betroffene Gewerke

  • Geöffnet bleibt die medizinisch notwendige Fußpflege (der Zugang zu Heimen soll durch verstärkte Tests und FFP2-Masken abgesichert werden);
  • Geschlossen werden (oder bleiben) Friseure und dekorative/kosmetische Fußpflege;
  • Geschlossen bleibt Gastronomie bei Bäckern oder Fleischern; Außer-Haus-Verkauf von warmen Speisen ist weiter zulässig;
  • Geöffnet bleiben Optiker, Hörgeräteakustiker, Sanitätshäuser, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Textilreinigungen;
    Fotografen und Änderungsschneider sind nicht explizit genannt, sollten sich aber auf die Herausgabe von bestellten Fotos oder Änderungen beschränken;
  • Geöffnet bleiben z.B. Lebensmittel-Einzelhandel, Tankstellen, Banken, Post, Wochenmärkte, (Baumärkte und Großhandel sind nur für gewerbliche Kunden geöffnet);
  • Die Schulen und Kitas stellen eine Betreuung sicher, sodass Mitarbeitende auch ohne „Systemrelevanz“ zur Arbeit gehen können;
  • Arbeitgeber werden aufgefordert, möglichst verlängerte Weihnachtsferien und mobiles Arbeiten zu ermöglichen;

 

Finanzielle Hilfen

Übersicht Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

  • Um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, wurden bereits die Überbrückungshilfen III vom Bundesfinanzministerium bis ins erste Halbjahr 2021 zugesagt. Antragsberechtigt sind Betriebe und Soloselbstständige, die direkt oder indirekt von der Schließung ab dem 16.12.2020 betroffen sind und die mehr als 30 % Umsatzeinbußen verzeichnen;
  • Nicht geschlossene Unternehmen können die Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie Corona-bedingt mehr als 40 % Umsatzeinbußen verzeichnen (z.B. Optiker, Hörgeräteakustiker, Bäcker etc. in den Innenstädten);
  • Die Überbrückungshilfe III sieht nur einen Zuschuss zu den Fixkosten vor (Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten).  Ein fiktiver „Unternehmerlohn“ wird nicht in die Berechnung einbezogen;
  • Bei den Überbrückungshilfen III kann eine Beantragung ausschließlich über einen prüfenden Dritten gestellt werden (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt);

→   Betriebe und Solo-Selbstständige, die direkt oder indirekt bereits von den temporären Schließungen vom 28. Oktober 2020 betroffen sind, können einmalig bis zum 31. Januar 2021 die Novemberhilfe/Dezemberhilfe beantragen. Sie erhalten für den Zeitraum der Schließungen im November bzw. Dezember Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019;

→   Der neuerliche Lockdown kann in einigen Bereichen auch die Wiederaufnahme der Kurzarbeit bedeuten. Wenn Sie in den letzten drei Monaten kein Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten bezogen haben, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Hier gelten dann wieder die ursprünglichen Rahmenbedingungen (Abbau vorhandener Überstunden, Abbau frei verfügbarer/nicht verplanter Urlaubstage, etc.). Mit der erneuten Beantragung gilt dann auch der erneute Anspruch auf Kurzarbeitergeld für max. 12 Monate;

 

Einhaltung des betriebsinternen Hygieneplanes

  • Da es bereits zu Nachfragen und Bußgeldverfahren gekommen ist, sollten Sie regelmäßig Ihr betriebliches Hygienekonzept mit den Mitarbeitenden besprechen;
    Bei Kundenkontakten gehören dazu mindestens die folgenden Maßnahmen;
  • Alltagsmaske tragen, wenn nicht mind. 1,5 m Abstand gewährleistet ist;
  • Hände waschen oder desinfizieren (z.B. bei Betreten einer Wohnung); Desinfektion der intensiv berührten Flächen;
  • Regelmäßig Lüften;
  • Wenn die Kunden es erlauben: Dokumentation der Gesprächsteilnehmer (bei mehr als 15 min; für eine leichtere Rückverfolgbarkeit der Infektionsketten);
  • Alle Berufsgenossenschaften haben inzwischen sehr gute Muster für Hygienekonzepte, die Sie nur noch auf Ihren Betrieb anpassen müssen;

André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

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Tel. 05121 162-144

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