Handwerksordnung

Handwerksordnung

Die Zugehörigkeit zum Handwerk ist durch das Gesetz des Handwerks - die Handwerksordnung (HwO) genau geregelt. Wer dazu gehört, ist zur Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer verpflichtet. Generell gilt: Wer sich im Handwerk selbstständig macht, muss sich in die Verzeichnisse der Handwerkskammer eintragen lassen. Wer ein Handwerk ohne entsprechende Eintragung ausübt, verstößt gegen die HwO und riskiert ein Bußgeld. Die Verzeichnisse werden von der Handwerkskammer als hoheitliche Aufgabe geführt.

Mit der letzten Novellierung der HwO zum 1. Januar 2004 gab es zahlreiche neue Regelungen. Die Anlagen A und B zur Handwerksordnung, die die Handwerksberufe auflisten, sind neu strukturiert worden. Die Anlage A enthält die zulassungspflichtigen Handwerke. Nur in diesen Handwerken wird eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation vorgenommen. Die Anlage B enthält die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt B 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt B 2). 

Weitere Kernelemente, die seither gelten:
Erfahrene Gesellen der verbliebenen zulassungspflichtigen 41 Handwerke können sich in ihren Handwerken selbstständig machen (Voraussetzung: Ausübungsberechtigung nach § 7 b). Dafür sind insbesondere sechs Jahre praktische Tätigkeit im Handwerk, davon vier Jahre in leitender Position nachzuweisen. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Diese Regelung gilt jedoch nicht für das Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk. 

Für Ingenieure, staatlich geprüfte Techniker sowie Industriemeister ist der Zugang zum Handwerk leichter geworden. Wenn die Fachrichtung zur Tätigkeit des Unternehmens passt, wird dieser Personenkreis jetzt bei der Handwerkskammer direkt eingetragen. 

Das so genannte Inhaberprinzip gibt es nicht mehr. Einzelpersonen - die die Eintragungsvoraussetzungen selbst nicht erfüllen - können jetzt durch Einstellung eines Betriebsleiters mit Befähigungsnachweis einen zulassungspflichtigen Betrieb gründen. Die Rechtsform spielt hier keine Rolle mehr.

Weiterführende Informationen vom ZdH und hier die komplette aktuelle Handwerksordnung.