Friseur_Schere
Handwerkskammer

Seit dem 4. Mai dürfen die Friseure wieder tätig werden, seit dem 11. Mai auch die Kosmetiker. Welche hygienischen Maßnahmen müssen getroffen werden?Coronabedingte Arbeitsschutzstandards für Friseur- und Kosmetikerhandwerk

Seit dem 4. Mai dürfen die Friseure wieder tätig werden, seit dem 11. Mai auch die Kosmetiker. Die aktuell Verordnung finden Sie auf den Seiten der Landesregierung. 

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat für

Arbeitsschutzstandards und Verhaltensregeln entwickelt, an denen sich die Betriebe orieniteren sollen. Diese Vorgaben sollen eingehalten werden, um den Betrieb wieder zu öffnen. Die lokalen Ordnungsämter kontrollieren die Hygienemaßnahmen und können Betriebe ohne ausreichende Hygienemaßnahmen mit Bußgeldern belegen.



Empfohlene Schutzmaßnahmen für Kosmetiker

  • Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnahmen, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben, im Betrieb umgesetzt werden.
  • Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt. Hängen Sie dazu auch ein Hinweisschild am Eingang auf.
  • Bei gesichtsnahen Dienstleistungen (z.B. Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Make-up) müssen die Beschäftigten eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen. Atemschutzmasken fürden kein Ausatemventil haben. Ergänzend ist auch eine Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen zu tragen.
  • Die bereits bestehenden Vorgaben zur Handhygiene, Hautdesinfektion und Hautschutz sind weiterhin umzusetzen. Darüber hinaus ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife erforderlich. Es wird empfohlen, auch den Kunden die Möglichkeit zu bieten, die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalschutzhandschuhe während der Behandlungen mit Hautkontakt. Handschuhe dürfen nur einmalig verwendet werden. Nach der Behandlung sind die Hande zu desinfizieren.
  • Arbeitsutensilien wie Pinsel, Schwämme, Geräte und Instrumente dürfen erst an der gereinigten Haut der Kundschaft verwendet werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut zu reinigen und zu desinfizieren. Sämtliche Utensilien wie Pinsel, Nagellacke oder Kosmetika dürfen nicht durch Kunden oder Kundinnen genutzt werden. Nach jeder Behandlung sind die Kontaktflächen sowie Arbeitsflächen, Liegen, Stühle und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Im Anschluss an jede Behandlung müssen Umhänge, Handtücher, Laken und Decken gewechselt und bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel gewaschen werden.
  • Gleichzeitiges Bedienen mehrer Kunden ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich (gereinigte/desinfizierte bzw. unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden, persönliche Hygiene, Händedesinfektion, Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Atemschutzmasken beachten)
  • Für Hausbesuche gelten die selben Hygieneregelungen.
  • Betriebe müssen zur Nachverfolgung die Daten der Kunden erfassen und mindestens 3 Wochen aufbewahren. Orientieren Sie sich dazu an dem Formular für die Einverstänsniserklärung der Friseure (Vorlage).
  • Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit möglichst hohem Luftwechsel zu achten.
  • Kundenpräsenz und Abstandsverteilung im Salon müssen in Abhängigkeit von den räumlichen Gegebenheiten gesteuert werden. Nach § 1 Abs. 3 der Corona-Verordnung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen. Zusätzlich sind Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt regeln und Warteschlangen vermeiden.
  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten.


Empfohlene Schutzmaßnahmen für Friseure

  • Grundsätzlich müssen alle Schutzmaßnahmen, die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben, im Betrieb umgesetzt werden.
  • Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt. Hängen Sie dazu auch ein Hinweisschild am Eingang auf (Vorlage).
  • Bei gesichtsnahen Dienstleistungen (z.B. Gesichtsenthaarung) müssen die Beschäftigten eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen. Atemschutzmasken fürden kein Ausatemventil haben. Ergänzend ist auch eine Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen zu tragen.
  • Betriebe müssen zur Nachverfolgung die Daten der Kunden erfassen und mindestens 3 Wochen aufbewahren. Nutzen Sie dazu ein Formular für die EInverstänsniserklärung (Vorlage).
  • Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder bedienten Person wechseln müssen.
  • Die bereits bestehenden Vorgaben zur Handhygiene, Hautdesinfektion und Hautschutz im Friseurhandwerk sind weiterhin umzusetzen. Darüber hinaus ist regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife erforderlich. Es wird empfohlen, auch den Kunden die Möglichkeit zu bieten, die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Ergänzend zu den geltenden Vorgaben zur Gerätedesinfektion im Friseurhandwerk sind Arbeitsgeräte wie Scheren, Kämme usw. nach jeder Benutzung an einem Kunden zu desinfizieren. Griffe von Fönen sollen mit Einmaltüchern gereinigt werden; Bürsten und Pinsel sollten mit Haushaltsreiniger möglichst nach jeder Benutzung an einem Kunden gereinigt werden. Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Kopf der
    Kundschaft verwendet werden. Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten.
  • Oberflächen sind regelmäßig zu reinigen und mindestens ein Mal am Tag zu desinfizieren. Flächen mit Kundenkontakt (Sitz- und Auflageflächen) sollten mit fettlösendem Haushaltsreiniger nach jedem Kunden gereinigt werden.
  • Friseurleistungen dürfen nur an im Salon gewaschenen Haaren vorgenommen werden. Ausnahme: Eine Haarwäsche vor dem Haarefärben ist nicht nötig, wenn Beschäftigte beim Auftragen und Auswaschen der Farbe Handschuhe tragen.
  • Generell ist auf eine ausreichende Lüftung mit möglichst hohem Luftwechsel zu achten.
  • Kundenpräsenz und Abstandsverteilung im Salon müssen in Abhängigkeit von den räumlichen Gegebenheiten gesteuert werden. Nach § 1 Abs. 3 der Corona-Verordnung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen. Zusätzlich sind Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt regeln und Warteschlangen vermeiden.
  • Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Kundschaft und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen (Händehygiene und Mund-Nasen-Bedeckungen) strikt einzuhalten. Auch Zeitschriften sollen nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.
  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten.