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Ausgleichsabgabe neu festgesetzt

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht
beschäftigen (vgl. § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX).

Die gesetzlich normierte Höhe dieser Ausgleichsabgabe wurde zum 1. Januar 2016 aufgrund der Anpassungsvorschrift des § 77 Abs. 3 SGB IX neu festgesetzt.

Die Abgabe kommt in Betracht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Arbeitgeber mit

  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.

Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Abgabesätze.