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Mit der zweiten Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wurden die Unterstützungsangebote an Ausbildungsbetriebe in der Corona-Krise noch einmal verlängert und erweitert. // Alle wichtigen Infos auf einen Blick!Ausbildungsprämie und Co. gehen in die nächste Runde

Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Übernahmeprämie, Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit und ganz neu der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen sollen Ausbildungsbetrieben zugutekommen, die sich auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten in Folge der Corona-Pandemie für die Ausbildung von Nachwuchskräften engagieren. Mit der Auszahlung der Hilfen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit beauftragt. Unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen sind sämtliche Informationen über Fördervoraussetzungen und die benötigten Unterlagen zu finden. Die Formulare stehen hier zum Download zur Verfügung und können online ebenfalls hochgeladen werden.

Insbesondere diese Punkte haben sich geändert:

Ab 1. Juni können auch Betriebe mit bis zu 499 Beschäftigten von der Ausbildungsprämie, der Ausbildungsprämie plus und dem Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit profitieren. Bisher war hier lediglich eine Förderung von Betrieben möglich, die bis zu 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählten. Darüber hinaus werden die Förderbeträge bei der Ausbildungsprämie, der Ausbildungsprämie plus und der Übernahmeprämie verdoppelt. Und beim Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit kann nun auch ein Zuschuss für die Beschäftigung des Ausbilders gezahlt werden.

Bei der Ausbildungsprämie beträgt der Förderbetrag je neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag künftig (ab 01. Juni 2021) 4.000 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb seine Ausbildungsleistung gemessen am Ausbildungsniveau der letzten drei Jahre fortsetzt, obwohl er von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen war. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Betrieb in einem Zeitraum vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses konjunkturelles Kurzarbeitergeld bezogen hat oder ein Umsatzrückgang gegenüber der Vor-Corona-Zeit zu Buche schlägt.

Das Kriterium der wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise gilt in gleichem Maße für die Ausbildungsprämie plus. Damit diese Förderleistung ausgezahlt werden kann, muss der Betrieb sein Ausbildungsniveau, gemessen an den letzten drei Jahren, steigern. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beträgt die Prämie für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 6.000 Euro. Übrigens: Auch Ausbildungsplatzwechsler, die aus einem anderen Betrieb übernommen werden, können in diesem Rahmen berücksichtigt werden.

Wichtig: Die Prämien müssen jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit beantragt werden.

Die Übernahmeprämie beträgt ab 1. Juni je Auszubildenden 6.000 Euro. Sie wird fällig, wenn der Betrieb einen Auszubildenden aus einem Insolvenzunternehmen übernimmt, das infolge der Corona-Krise die Geschäftstätigkeit einstellen musste. Die Übernahmeprämie kann auch gewährt werden, wenn der Auszubildende aus einem Betrieb kommt, welcher aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie die Ausbildung nicht fortführen konnte. Die Übernahmeprämie kann Unternehmen jeglicher Größe gewährt werden.

Allerdings sollten Betriebe auch eine alternative Förderung durch das Land Niedersachsen prüfen, da die von der N-Bank abgewickelte Unterstützung gegebenenfalls eine interessante Alternative zum Bundesprogramm darstellen könnte.

Wichtig: Auch die Übernahmeprämie muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit beantragt werden.

Ein wichtiger Hinweis vorab: Diese Leistung muss bis spätestens 31. Juli beantragt werden. Sie richtet sich an Kleinstunternehmen mit höchstens vier Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Der Lockdown-II-Sonderzuschuss richtet sich an Betriebe, die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter, behördlicher Anordnungen einstellen oder stark einschränken mussten, wie z.B. Restaurants, denen nur ein Außerhausverkauf möglich war. Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn die Ausbildung dennoch zwischen November 2020 und Juli 2021 an mindestens 30 Tagen im eigenen Betrieb oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung fortgesetzt wurde. Die Förderung beträgt 1.000 € je Ausbildungsverhältnis.
Die Änderungen beim Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit sind bereits im März in Kraft getreten. Nunmehr kann neben dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung auch ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Ausbilders gezahlt werden. Achtung: der Antrag auf den Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit ist monatlich rückwirkend zu stellen und muss innerhalb von drei Monaten nach dem Monat gestellt werden, für den der Antrag gilt. Für den Förderzeitraum August 2020 bis Februar 2021 (nur Zuschuss zur Ausbildungsvergütung) können die Anträge abweichend noch bis zum 26. Juni gestellt werden.

Voraussetzung für die Förderung ist eine Weiterführung der Ausbildung im Unternehmen, obwohl der Betrieb von einem deutlichen Arbeitsausfall in Folge der Corona-Pandemie betroffen war. Das bedeutet, dass Auszubildende und Ausbilder in den antragstellenden Unternehmen nicht in Kurzarbeit sind.

Der Zuschuss zur Ausbildungsprämie wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat. Die Förderhöhe liegt je Auszubildendem weiterhin bei 75 Prozent des Bruttoentgelts. Für den Ausbilder beträgt der Zuschuss jeweils die Hälfte des Bruttoverdienstes zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent. Dabei ist das Ausbilder-Entgelt allerdings bei 4.000 Euro gedeckelt.

Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildervergütung ist ein Arbeitsausfall der Beschäftigten mit Kurzarbeitergeldbezug von mindestens 50 Prozent. Wie der Arbeitsausfall jeweils berechnet werden kann, ist auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit detailliert nachzulesen.

 

Wichtig

Diese Übersicht gibt lediglich eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen wieder. Nicht jedes Detail, jede Voraussetzung kann hier aufgeführt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Services (AG-S) der Agentur für Arbeit Göttingen stehen für Rückfragen daher gerne beratend zur Seite. Der AG-S ist telefonisch unter 0551 520-666 zu erreichen. Betriebe, die nicht zum Agenturbezirk Göttingen gehören, werden über die kostenlose Service-Hotline unter 0800 4555520 mit dem AG-S ihrer jeweiligen Agentur für Arbeit verbunden.